18/01/2023

Corona Virus – Ihre Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz

Rechtliche FRAGEN RUND UM das Corona VIRUS

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers:

 

Der Arbeitgeber sollte allgemein Möglichkeiten bereitstellen, um die Verbreitung von Viren zu verhindern. Dies kann z.B. durch die Bereitstellung von geeigneten Desinfikationsmitteln und dem
regelmässigen Reinigen von Türgriffen, Arbeitsplätzen, Toiletten etc. erfolgen.

 

Machen sie als Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mittels Flyers , Aushängen oder E-Mails darauf aufmerksam, die Hände oft und mit Seife zu waschen. Bei grösseren Firmen können allenfalls
Körpertemparaturkontrollen mitteles Wärebildkamaras sinnvoll sein. Arbeitgeber haben hier empfindlich den Datenschutz im Auge zu behalten.

 

Meldepflicht

 

Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber umgehend Meldung zu machen, sollten Krankheitssymptome bei Mitarbeiter / Familie / Verwandten oder Bekannten auftauchen.

 

Kann ich Homeoffice machen / muss ich Homeoffice machen?

 

Aktuell besteht keine Anweisung der Behörden zuhause zu bleiben. Sie haben also kein Anrecht nicht zur Arbeit zu erscheinen. Reden sie mit Ihrem Arbeitgeber und sprechen sie sich über die
Mögichkeit von Homeoffice ab.

 

Es kann auch für den Arbeitgeber Sinn machen, Homeoffice-Arbeiten für den Fall der Ausbreitung des Viruses bereits frühzeitig zu koordinieren.

 

Befolgen sie die Anweisungen des Arbeigebers, er ist aufgrund der Fürsorgepflicht insbesondere in Fällen von Pandemien zu weitgehenden Weisungen befugt. Der Arbeitgeber kann z.B. Homeoffice
anordnen.

 

Lohnfragen

 

Wenn sie erkranken, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Gesetz und Vertrag wie bei jeder sonstigen Krankheit auch.

 

Wer z.B. wegen einer Reisesperre das Land nicht mehr verlassen darf oder aus anderen Gründen nicht zur Arbeit erscheinen kann, hat – sofern keine entsprechende Ausgangsverbots-Anordnung der
Behörden vorliegt – keinen Anspruch auf Lohn.

 

Sind sie in den Ferien am Virus erkrankt, erhalten sie den Lohn nach den gesetzlichen und vertraglichen Abmachungen.

 

Bei begründeter Arbietsverweigerung – z.B. wenn Krankheitssymptome bei Mitarbeitern vorliegen, keine Schutzmassnahmen ergriffen werden etc. – haben sie Anspruch auf Lohn.

 

Schliesst die Schule oder die Kinderkrippe und müssen sie deshalb zuhause bleiben, so haben sie für einen begrenzten Zeitraum (i.d.R. 3 Tage) Anrecht auf Lohnfortzahlung.

 

Lohnfortzahlung besteht auch bei einer Betriebsschliessung durch die Behörden nur dann, wenn der Grund für die Schliessung in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt (z.B. schlechte
oder keine Schutzmassnahmen).

 

Schliesst der
Arbeitgeber den Betrieb ohne Anweisugn der Behörde von sich aus, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

 

 

Hinweise für Arbeitgeber vom Bundesamt für Gesundheit:

Pandemieplan

Informationen zum Corona Virus