18/01/2023

Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

 

Gemäss einer neuen Bes­tim­mung (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)  gibt das Betrei­bungsamt Drit­ten keine Ken­nt­nis von ein­er Betrei­bung, wenn der Schuld­ner nach
Ablauf ein­er Frist von drei Monat­en seit der Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls ein entsprechen­des Gesuch gestellt hat, sofern der Gläu­biger nach Ablauf ein­er vom
Betrei­bungsamt ange­set­zten Frist von 20 Tagen den Nach­weis nicht erbringt, dass rechtzeit­ig ein Ver­fahren zur Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84) ein­geleit­et wurde; wird
dieser Nach­weis nachträglich erbracht oder wird die Betrei­bung fort­ge­set­zt, wird sie Drit­ten wieder zur Ken­nt­nis gebracht.

 

Das Gesuch finden Sie hier:

 

Eine weitere Neuerung ist in Art. 73 SchKG veranker. Gemäss dieser neu gefassten Bes­tim­mung kann der Schuld­ner jed­erzeit nach Ein­leitung der Betrei­bung
ver­lan­gen, dass der Gläu­biger aufge­fordert wird, die Beweis­mit­tel für seine Forderung zusam­men mit ein­er Über­sicht über alle gegenüber dem Schuld­ner fäl­li­gen
Ansprüche
beim Betrei­bungsamt zur Ein­sicht vorzule­gen.

 

Neu kann der Betriebene gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG ungeachtet eines allfäl­li­gen Rechtsvorschlages jed­erzeit vom Gericht des Betrei­bung­sortes
fest­stellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr beste­ht oder ges­tun­det ist.