Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
Gemäss einer neuen Bestimmung (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach
Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom
Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird
dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Das Gesuch finden Sie hier:
Eine weitere Neuerung ist in Art. 73 SchKG veranker. Gemäss dieser neu gefassten Bestimmung kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung
verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen
Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
Neu kann der Betriebene gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes
feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.