KURZARBEIT – WIR BERATEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
Die Auswirkungen des Coronavirus treffen auch den Schweizer Arbeitsmarkt. Firmen versuchen mittels Kurzarbeit den Wirtschaftseinbruch abzufedern und eine Entlassungswelle zu verhindern. Besonders
von den Auswirkungen betroffen sind die Tourismusbranche und die Uhrenindustrie. Aber auch das Gewerbe, insbesondere die Gastronomie und diverse Veranstalter leiden zunehmend an massiven
Umsatzeinbussen. Auch KMUs in der Maschinen-, Elektro- und Metallbranche mussten bereits Personen entlassen.
Was bedeutet Kurzarbeit
Als Kurzarbeit gilt die vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit oder die vollständige Einstellung der Arbeit eines Betriebes oder einer selbständigen
Betriebsabteilung. Die Reduktion muss wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar sein.
Kurzarbeit wegen Coronavirus
Grundsätzlich kann wegen dem neuen Virus Kurzarbeitsentschädigung
beantragt werden. Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem
Coronavirus gilt allerdings zu unterscheiden,
ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende
Umstände zurückzuführen sind, oder
ob der Arbeitsausfall auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist
In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung hat:
das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein
ser
Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden,
dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können
die Arbeitszeit ist kontrollierbar
der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens10 Prozent der Arbeitsstunden aus
der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören
Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht aber nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Arbeitgeber müssen glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Auftreten des Virus stehen.
Ziel der Kurzarbeit
Die Arbeitslosenversicherung deckt über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten, um Entlassungswellen vermeiden und Arbeitsplätze erhalten zu können.
Entschädigung bei Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit wird eine Entschädigung durch die Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgerichtet. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
Muss ich Kurzarbeit akzeptieren?
Nein, Arbeitnehmende haben das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in diesem Fall weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Es besteht für die
Arbeitnehmenden aber unter Umständen ein erhöhtes Risiko, dass der Arbeitgeber aufgrund der wirtschafltichen Lage und dem Wegfall der Möglichkeit von Kurzarbeit, Kündigungen aussprechen muss.
Temporärangestellte / selbständige
Temporärarbeiter sind von der Kurzarbeit nicht abgedeckt. Weder der Verleih- noch der Einsatzbetrieb kann für temporärangestellte Arbeitnehmende die Kurzarbeitentschädigung
beanspruchen.
Auch selbständig Erwerbende können keine Kurzarbeit beantragen. So können auch selbständige Küstler, obwohl sie z.B. wegen Absagen von Theater- oder Konzertabenden weniger Arbeit haben, keine
Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Ob der Bundesrat die Verordnung für die besondere Epidemiensituation ergänzt (z.B. entsprechend den Ausnahmen für befristete Arbeitsplätze in Skigebieten für «wetterbedingte Einnahmeausfälle»)
wird sich zeigen.