Rückzahlung Ihrer Hypothekarzinsen
Aufgrund eines neuen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich besteht die Chance, dass
Sie aufgrund der Negativ-Zinsen Anspruch auf Rückzahlung von Zinskosten für Ihre Libor-Hypothek haben.
Betroffen sind insbesondere LIBOR-Hypotheken, die vor 2015 abgeschlossen wurden und in denen der Basiszins noch nicht mit einer Klausel auf mindestens Null Protzen festgelegt wurde.
Um was geht es genau: Als ab dem Jahr 2011 die Zinsen immer weiter fielen, merkten die Banken, dass in ihren Kreditverträgen eine Klausel für Negativzinsen fehlte. LIBOR-Hypotheken, die nach 2011
abgeschlossen wurden, sehen seither oft eine Klausel vor, wonach der Basiszins auch im Fall eine Minus-Liborsatzes, sicher null Prozent beträgt.
Bei Rahmenkreditverträgen der CSS steht zum Beispiel: „Im Falle eines negativen Basiszinses wird ein Basissatz von 0.00% für die Berechnung verwendet.“
Aber was machten die Banken mit bereits bestehenden Verträgen, die keine solche Klausel beinhalteten, als der LIBOR plötzlich ins Negative fiel?
Ganz einfach, sie informierten die Kunden mit periodischen Bestätigungsschreiben über die aktuellen Zinsen und hielten in diesen Bestätigungsschreiben einseitig fest, dass im Fall eines negativen
LIBOR-Satzes ein LIBOR-Satz von 0.00% für die Berechnung verwendet wird. Das Obergericht des Kantons Zürich stellt nun klar, solche Bestätigungsschreiben stellen keine vertragliche
Vereinbarung dar. Solange die Banken nicht nachweisen können, dass sich die Parteien auf einen minimalen Basiszins geeinigt haben, gilt weiterhin für die Zinskalkulation:
LIBORSATZ + MARGE = ZINSKOSTEN
Lag der LIBOR-Satz bei -0.75 und die Marge der Bank bei 0.75 bedeutet das also faktisch, der Kunde hätte für seine Hypothek keinen Zinsen bezahlen müssen. Wer es doch tat, hat allenfalls Anspruch
auf Rückerstattung.
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