18/01/2023

Übermässige Einwirkungen von Pflanzen auf das benachbarte Grundstück – Passivlegitimation der STWEG

Gemäss einem neuen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern gehört es zu den Verwaltungsaufgaben der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die auf dem Grundstück gewachsenen Bäume so unter Schnitt zu
halten, dass sie kein Nachbargrundstück in schädlicher Weise treffen. Wenn die Überschreitung des Eigentumsrechts von gemeinschaftlichen Teilen ausgeht, kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft
im vom Nachbarn angehobenen Prozess passivlegitimiert (d.h. Beklagte) im Sinne von Art. 712l ZGB sein.

 

Der Boden der Liegenschaft ist zwingend ein gemeinschaftlicher Teil (Art. 712b Abs. 2 ZGB). Zwingend gemeinschaftlich ist auch alles, was zum Boden gehört und nicht ein Gebäude ist, d.h. etwa
Pflanzen, Spielplätze, Einfriedungen und Wege. Pflanzen, welche mit dem Boden verbunden sind, sind gemeinschaftlich und können nicht zum Sonderrecht ausgeschieden werden. Sie stehen im
Miteigentum aller Stockwerkeigentümer und unterstehen der gemeinschaftlichen Verwaltung. Dieser Grundsatz kann für gewisse Gewächse eingeschränkt werden, sofern einem Stockwerkeigentümer ein
Sondernutzungsrecht am Boden eingeräumt wird (z.B. Gemüse, Blumen). Pflanzen, welche von einem Stockwerkeigentümer in Töpfen gehalten werden (z.B. auf dem Balkon oder auf der Terrasse), sind
weder Sonderrechts- noch gemeinschaftliche Teile, sondern stehen im Eigentum des Stockwerkeigentümers

 

LGVE 20 I Nr. 4