Mietzinsreduktion aufgrund behördlicher Schliessungen
Zur Frage der Mietzinsreduktion aufgrund der behördlichen Schliessungen in der Pandemie, ist in Zürich ein erstes Urteil ergangen. Das Bezirksgericht stützte sich auf Präjudizien aus der Zeit
nach dem zweiten Weltkrieg und erachtete die sogenannte Klausel „rebus sic santibus” als durchaus anwendbar. Diese Klausel besagt, dass Verträge angepasst werden müssen, wenn sich die
Verhältnisse wesentlich verändern.
So führt das Gericht aus: „Im aktuellen Kontext interessant ist vor allem BGE 48 II 249, wo das Bundesgericht einem Pächter eines Restaurationsbetriebs auf den Schiffen des Vierwaldstättersees
eine Reduktion des Pachtzinses gewährte, da die Passagierzahlen und damit auch die Einnahmen des Pächters nach dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs stark zurückgegangen waren. Gestützt auf diese
Rechtsprechung erscheint es naheliegend, dass das Bundesgericht auch den von den behördlichen Massnahmen betroffenen Mietern gestützt auf die clausula rebus sic stantibus eine Mietzinsreduktion
gewähren wird.“
Das Urteil wurde weitergezogen. Final wird hier wohl wie so oft das Bundesgericht entscheiden.